Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schreiber GmbH (Stand: 09/2024)

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Verkäuferin und ihren Käufern
im In- und Ausland. Sie geltend ausschließlich zwischen Kaufleuten.
1.2. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, die Verkäuferin hat deren Geltung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Verkäuferin die Leistungen in
Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Geschäftsbedingungen
abweichenden Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsschluss, Erfüllungsort, Lieferung und Annahme
2.1. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin
zustande.
2.3 Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der
Handelsniederlassung der Verkäuferin.
2.4 Die Lieferung der Ware erfolgt am inländischen Werk. Die Versandkosten trägt
der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert
zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden. Verpackungskosten für
Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen, es sei denn diese sind im
Angebot der Verkäuferin mit enthalten.
2.5 Die Verkäuferin ist berechtigt Teilsendungen zu erbringen. Sie sind vorher
anzukündigen.
2.6 Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig
erfolgt, so steht der Verkäuferin nach ihrer Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu
setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger
Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage
zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

3. Vertragsinhalt
3.1 Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich
schriftlich als verbindlich vereinbart.
3.2 Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen
Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.
3.3. Blockaufträge (auf Abruf) sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss
befristet werden. Die Abnahmefrist beträgt 6 Monate. Eine Verlängerung der
Abnahmefrist auf ein Jahr muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

4. Höhere Gewalt
4.1 Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampf-
maßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine
Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw.
Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5
Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei
unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu
übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden
kann.
4.2 Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 4.1 genannten Fällen nicht
innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere
Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom
Vertrag zurücktreten.
4.3 Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 4.1 ausgeschlossen, wenn
die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 4.1 genügt hat.

5. Nachlieferungsfrist
5.1 Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12
Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt
der Leistung beanspruchen, muss er der Verkäuferin nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen. Die gesetzlichen Regelungen über
die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) bleiben unberührt.
5.2 Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt die
Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu
informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 5.1.
5.2 Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen
verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit § 7 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung
finden.

6. Gewährleistung
6.1 Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 15
Kalendertagen nach Empfang der Ware an die Verkäuferin abzusenden. Versteckte
Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber der
Verkäuferin zu rügen.
6.2 Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede
Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
6.3 Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite,
und des Gewichts, stellen keinen Sachmangel dar. Dies gilt auch für handelsübliche
Abweichungen.
6.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer nach Wahl der Verkäuferin das
Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb einer
Frist von 4 Wochen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt die
Verkäuferin die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer
nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern
nicht § 7 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
6.5 Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.

7. Schadenersatz
7.1 Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen
Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
7.2 Der Ausschluss in Ziff. 7.1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern,
gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung
einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung
den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein
anderer in Satz 7.1 genannter Fall vorliegt.
7.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Zahlung
8.1 Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware
ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
8.2 Rechnungen sind sofort zahlbar, es sei denn es wird ausdrücklich eine andere
Zahlungsfrist vereinbart.
8.3 Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten
zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
8.4 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf
dem Konto der Verkäuferin.

9. Zahlung nach Fälligkeit
9.1 Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288
des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
9.2 Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist die
Verkäuferin zu keiner weiteren Lieferung auslaufenden Lieferverträgen verpflichtet.
Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9.3 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z.B.
drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann die Verkäuferin bei allen
Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihr obliegende
Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von
diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. § 119 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.

10. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich
dabei nicht um Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang
zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus
Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich
Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen Eigentum der Verkäuferin. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der
Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt wird.
11.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für die Verkäuferin, ohne dass
diese hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der
neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht der
Verkäuferin gehörenden Sachen, erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum
Gesamtwert.
11.3 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer
eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt,
überträgt die Verkäuferin das Eigentum bei Versendung der Ware an die
zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des
Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den
Zentralregulierer frei.
11.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der
Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a.) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht
nachträglich wesentlich verschlechtern.
b.) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an
die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.
c.) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat die Verkäuferin
hieran in Höhe ihres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihr die
Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d.) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der
Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die Verkäuferin ab
und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte der Verkäuferin an der
Ware an die Verkäuferin weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung
offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage
überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.
e.) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die
Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei
wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem
Falle wird die Verkäuferin hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der
Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen
Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere
hat er der Verkäuferin auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden
Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen
Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
f.) Übersteigt der Wert der für die Verkäuferin bestehenden Sicherheit dessen
sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
g.) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die Verkäuferin
unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
11.5 Nimmt die Verkäuferin in Ausübung ihres Eigentumsvorbehaltsrechts den
Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag
vor. Die Verkäuferin kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch
freihändigen Verkauf befriedigen.
11.6 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für die Verkäuferin unentgeltlich. Er hat
sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im
gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die
Verkäuferin in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die Verkäuferin nimmt die
Abtretung an.
11.6 Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in
diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die von der Schreiber
GmbH im Interesse des Käufers eingegangen werden, bestehen.

12. Anwendbares Recht und Gerichtstand
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.04.1980 wird ausgeschlossen.
12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist, nach Wahl der Verkäuferin an dem Sitz ihrer Handelsniederlassung oder
am Sitz des Käufers.

13. Exportkontrollen und Sanktionen
13.1. Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportkontrollgesetze und
Vorschriften, einschließlich der US-amerikanischen, europäischen und nationalen
Exportbestimmungen, einzuhalten.
13.2 Der Käufer wird keine Waren der Verkäuferin in Länder oder an Personen
exportieren, die unter einem Embargo oder sonstige Sanktionsmaßnahmen fallen.

14. Schlussbestimmungen
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam
sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung gelten, die dem gewollten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
14.2 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt
auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.